Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/46#abs-1 (1) Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr angeforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/46#abs-2 (2) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 46 VAG →
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